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Eure Fragen zum Thema Bilderklau

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olaf_kretzschmarRechtsanwalt & Journalist Olaf Kretzschmar beantwortet heute Eure offenen Fragen zum Thema Bilderklau.

Frage von LuNeX via Kommentarfunktion: In Kunsturheberrechtsgesetz habe ich gelesen, dass Verletzungen nach 3 Jahren verjähren. Trifft das Tatsache so zu oder bedarf es einer juristischen Interpretation wann und unter welchen Bedingungen?

1. Was die Verbreitung von Bildnissen von Personen angeht ist das KUG einschlägig. Hier ist das KUG bzgl. der Verjährung ganz eindeutig
§ 48 Verjährung
(1) Der Anspruch auf Schadensersatz und die Strafverfolgung wegen widerrechtlicher Verbreitung oder Vorführung eines Werkes sowie die Strafverfolgung wegen widerrechtlicher Verbreitung oder Schaustellung eines Bildnisses verjähren in drei Jahren.
(2) Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem die widerrechtliche Handlung zuletzt stattgefunden hat.
also 3 Jahre ab Kenntnis von der Verletzung !
ACHTUNG !!
Soweit es sich um Ansprüche wegen der Verletzung von Urheberrechten oder Leistungsschutzrechten (Lichtbilder) handelt beträgt die Verjährung ebenfalls 3 Jahre
Hierzu sagt § 102 UrhG
Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Urheberrechts oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Rechts finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
Das bedeutet der Verjährungsbeginn richtet sich nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB. Die Verjährung beginnt also später, nämlich erst mit dem Schluss des Jahres in dem der Anspruch entstanden (Jahr in dem der Verstoß zur Kenntnis genommen wurde) ist und nicht bereits mit Kenntnisnahme. Entsprechend endet die Verjährung auch später.

Frage von tombarndt via Twitter: Wenn ein Bild von mir entwendet wird, schicke ich i.d.R. zunächst eine Rechnung. Spricht etwas dagegen?

Spricht nichts dagegen. Ist aber Zeitverschwendung, also gleich eine korrekte Abmahnung senden.

Olaf hat sich angeboten, im nächsten Monat noch einmal einen Artikel zu einer speziellen fotorechtlichen Sache zu schreiben. Habt ihr Interesse an weiteren Artikeln?




3 Comments

  1. 2009/03/09 at 12:37

    Fiona

    Antworten

    Ist auf jeden Fall sehr interessant, auch für die “Gegenseite”. Ich hab immer das Gefühl, mich auf sehr dünnem Eis zu bewegen, wenn ich mir nicht 100% sicher bin, ob ich ein Foto im Blog benutzen kann. Im Zweifelsfall lass ich es dann bleiben.

  2. 2009/03/06 at 21:29

    Heiko

    Antworten

    Auf jeden Fall, Ich finde auch gerade als Amateur kann man unter Umständen böse Überraschungen erleben. Vor allem da mittlerweile fast alle ambitionierten Amateure einen Fotoblog haben, ist die Gefahr von Abmahnungen, Klagen etc. recht hoch.
    Tolle Idee, weiter so !!

  3. 2009/03/06 at 12:16

    Christoph

    Antworten

    Klar! Ich als Amateuer bewege mich auf unbekannten rechtlichen Gebiet. Wenn man die einen oder anderen Hinweise im Hinterkopf hat, fühlt man sich etwas sicherer.

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