Gastbeiträge

Bildlein Bildlein Du musst wandern…

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olaf_kretzschmarAngesichts des Artikels vom 25.3.09 zum Thema Aufspüren von Bilderdieben freue ich mich heute über einen Gastbeitrag von Rechtsanwalt & Journalist Olaf Kretzschmar. Mein Namensvetter Olaf Kretschmar hat mir in den letzten Jahren schon bei zahlreichen rechtlichen Problemen kompetent und erfolgreich weitergeholfen. Als Rechtsanwalt hat er sich auf verschiedene Themen spezialisiert, mit denen wir Fotografen immer mal wieder zu tun haben können.

Er hat sich freundlicherweise angeboten offene Fragen zu diesem Artikel via Twitter entgegenzunehmen und in einem Folgebeitrag auf OlafBathke.de am nächsten Donnerstag zu beantworten.

Bitte stellt Olaf Kretschmar Eure Fragen zu diesem Gastbeitrag via Twitter: http://twitter.com/tmlawyer

Bildlein Bildlein Du musst wandern…

Ein Foto hier und ein paar Texte da – fertig ist die eigene Webseite. Ein Internetauftritt ist nicht nur für viele Unternehmen, sondern auch für selbstständige Texter, Journalisten oder Grafiker das Aushängeschild, mit dem sie ihre potentiellen Kunden ansprechen. Beim Surfen auf der Datenautobahn kann sich der Internetnutzer bisweilen des Eindrucks nicht erwehren, dass sich die Webseiten in Text und Gestaltung derart ähneln, dass wohl einer vom anderen „abgeschrieben” haben muss. Doch inwieweit darf man sich an Ideen anderer „bedienen”?

Zunächst einmal gilt: Die Gedanken sind frei. Das Urheberrecht entsteht nach dem Schöpferprinzip des § 7 UrhG erst mit Fixierung eines bestimmten Werkes, also der Niederschrift, Ablichtung oder Aufbringung der Farbe auf Leinwand. Eine wie auch immer geartete Registrierung des Werkes ist nicht erforderlich.

Das Prinzip der „kleinen Münze

Dem deutschen Urheberrecht ist das Prinzip der „kleinen Münze” immanent. Das bedeutet, dass bereits Werke urheberrechtlichen Schutz genießen können, deren Erschaffung nur geringen schöpferischen Aufwand erfordern. So wäre etwa die Auflistung von Namen innerhalb eines Telefonbuchs in anderer als der alphabetischen Reihenfolge bereits als urheberrechtsschutzfähiges Schriftwerk zu werten. Also Vorsicht bei der Übernahme von fremden Texten, mögen sie auch noch so trivial erscheinen. Generell gilt – was man nicht selbst entwickelt hat, ist mit dem notwendigen Respekt zu behandeln und darf nicht kopiert, bearbeitet oder in sonstiger Form übernommen werden. Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes. Die §§ 12 – 22 des Urhebergesetzes regeln daher neben dem alleinigen Recht des Urhebers zur (Erst -)Veröffentlichung, das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft und das Recht auf Schutz vor Entstellungen des Werkes. Der Urheber hat weiter das alleinige Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung und Ausstellung des Werkes.

Selber machen ist am besten

Allerdings darf man sich durchaus von fremden Werken inspirieren lassen. Aber Vorsicht ist auch dabei geboten. Der Grad zwischen urheberrechtlicher Bearbeitung eines fremden Werkes, die unautorisiert vorgenommen eine Urheberrechtsverletzung darstellt, und einer so genannten „freien Benutzung” ist schmal.
Als Faustregel kann gelten: Eine freie Benutzung ist gegeben, wenn dasjenige Werk, welches als „Inspirationsgrundlage” für die Erschaffung des neuen Werkes diente in diesem neu geschaffenen Werk fast nicht mehr zu erkennen ist oder wie der Jurist es ausdrückt: Die charakteristischen individuellen Wesenszüge des alten Werkes müssen in dem neuen Werk verblassen. Letztlich gilt natürlich: Selbstgemachtes ist immer noch am Besten.

Abschreiben wird teuer

Was erwartet denjenigen, der nachweisbar prioritäre Urheberrechte verletzt? Alles beginnt mit einer -zumeist anwaltlichen- Abmahnung, in der die Art der Urheberrechtsverletzung charakterisiert wird und die betroffenen Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes aufgeführt sind. Nun weiß der „www.-schmarotzer” also, was er verkehrt gemacht hat und was ihm vorgeworfen wird. Der Abmahnung ist in der Regel eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung beigefügt. Darin wird der Verletzende aufgefordert, eine Erklärung dahingehend abzugeben, das beanstandete Verhalten zukünftig zu unterlassen und eine Vertragsstrafe in bestimmter Höhe für den Fall zu versprechen, dass weiterhin Urheberrechtsverletzungen begangen werden.

Bis hierhin war der „Spaß” schon teuer genug. Urheberrechtsverletzungen weisen einen Regelstreitwert von EUR 25.000,00 auf, so dass bereits für die anwaltliche Abmahnung Kosten in Höhe von EUR 1.000,00 angefallen sind. Der Verletzte kann und wird verlangen, dass diese Gebühren ersetzt werden. Durch die Unterschrift unter eine Unterlassungserklärung erspart man sich, dass der Verletzte bei dem jeweils zuständigen Landgericht eine einstweilige Verfügung erwirkt, deren Erlass, je nach veranschlagtem Streitwert, in der Regel mit ca. weiteren EUR 1.000,00 zu Buche schlagen kann. Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung beseitigt die so genannte Wiederholungsgefahr.

Nach einem einmal vorgefallenen Verstoß gegen Urheberrechte gilt, gesetzlich vermutet, dass ein solcher Verstoß immer wieder vorgenommen werden wird. Deshalb wird das Unterlassungsversprechen auch nur dann als ernsthaft angesehen, wenn die damit versprochene Vertragsstrafe ausreichend hoch ist, so dass jeder weitere Verstoß richtig wehtun würde. Ist also die Wiederholungsgefahr beseitigt, braucht man eine einstweilige Verfügung, die mit dem Gerichtsvollzieher zugestellt werden muss, nicht mehr zu fürchten. Dennoch wäre es immer noch möglich, sich einer Hauptsacheklage auf Schadensersatz auszusetzen. Dies setzt jedoch in jedem Fall voraus, dass der Verletzte einen Schaden konkret beziffern kann und darlegt, dass dieser Schaden, etwa in Gestalt von entgangenem Gewinn, kausal auf die Verletzung zurückzuführen ist. Entgangene Lizenzgebühren müssen von dem Verletzten auf dem freien Markt auch tatsächlich erzielt werden können oder anders gesagt – wer nur Werke minderer Qualität herstellt, für die keine Nachfrage vorhanden ist, kann keine Lizenzgebühren in astronomischer Höhe als Schaden geltend machen.

Beweissicherung ist das A und O

Bleibt die Frage zu klären, wie sich Urheber fotografischer Werke oder Schöpfer von Lichtbildern wirkungsvoll gegen Verletzung ihrer Urheber- bzw. Leistungsschutzrechte schützen können.
So paradox es klingen mag, die vom Schöpfer zu treffenden Schutzmaßnahmen setzen schon während des Schöpfungsprozesses ein. Beweissicherung ist das A und O bei der Erstellung urheberrechtsschutzfähiger Werke. Zunächst muss man wissen, dass das deutsche Recht einen begrenzten Kanon an zugelassenen Beweismitteln kennt – die sog. SAPUZ – Regel. Zu Beweiszwecken stehen Sachverständige, die Inaugenscheinnahme von Beweisobjekten, Parteivernehmung, Urkunden und Zeugen zur Verfügung. Es ist daher sinnvoll, das erste körperliche Exemplar eines Werkes, also etwa eine Compact Disc mit der komponierten Musik oder ein Buch mit dem erdachten Text bei Dritten zu hinterlegen, die möglichst bei dem Prozess der Werkschöpfung gelegentlich zugegen waren. Und die somit die Schöpfereigenschaft, als auch das Prioritätsdatum, somit den Zeitpunkt, an dem das Werk erstmals fertig vorlag, bezeugen können. Jeglicher mit der Erstellung des Werkes zusammenhängender Schriftverkehr sollte aufbewahrt werden.

Kennzeichnen Sie Ihre Werke

Die Kennzeichnung des Werkes mit einem © und der Jahreszahl des Jahres, in dem das Werk erschaffen wurde (d.h. erstmalig fertig vorlag), ist eine Möglichkeit, Dritten deutlich zu zeigen, dass man sich des Bestehens seiner Urheberrechte bewusst ist und Verletzungen unnachgiebig zu verfolgen bereit ist. Es ist quasi wie ein Schild mit der Aufschrift „Finger weg!” zu sehen. Außerdem erleichtert das Zeichen den Beweis des Zeitpunktes der Schöpfung. Denn der Urheber muss im Streitfall sowohl den Zeitpunkt der Schöpfung, als auch das Bestehen des Werkes und seine Schöpfereigenschaft nachweisen. Bei relativ seltenen, aber durchaus vorkommenden Doppelschöpfungen gilt nämlich: Wer zuerst kommt mahlt zuerst.

Wer wirklich ganz sicher gehen möchte, von anderen nicht kopiert zu werden, sollte sich zur Überwachung seiner Immaterialgüterrechte eines professionellen Überwachungsdienstes bedienen, dessen Aufgabe darin besteht, ständig Inhalte fremder Webseiten oder anderer Medien nach möglichen Verletzungen der Urheberrechte zu durchforsten.

Wie so oft, gilt auch hier: Wo kein Kläger – da kein Richter!




8 Comments

  1. 2009/03/04 at 12:32

    Olaf Kretzschmar

    Antworten

    Was die Verbreitung von Bildnissen von Personen angeht ist das KUG einschlägig. Hier ist das KUG bzgl. der Verjährung ganz eindeutig

    § 48 Verjährung
    (1) Der Anspruch auf Schadensersatz und die Strafverfolgung wegen widerrechtlicher Verbreitung oder Vorführung eines Werkes sowie die Strafverfolgung wegen widerrechtlicher Verbreitung oder Schaustellung eines Bildnisses verjähren in drei Jahren.
    (2) Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem die widerrechtliche Handlung zuletzt stattgefunden hat.

    also 3 Jahre ab Kenntnis von der Verletzung !

    ACHTUNG !!
    Soweit es sich um Ansprüche wegen der Verletzung von Urheberrechten oder Leistungsschutzrechten (Lichtbilder) handelt beträgt die Verjährung ebenfalls 3 Jahre

    Hierzu sagt § 102 UrhG

    Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Urheberrechts oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Rechts finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.

    Das bedeutet der Verjährungsbeginn richtet sich nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB. Die Verjährung beginnt also später, nämlich erst mit dem Schluss des Jahres in dem der Anspruch entstanden (Jahr in dem der Verstoß zur Kenntnis genommen wurde) ist und nicht bereits mit Kenntnisnahme. Entsprechend endet die Verjährung auch später.

  2. 2009/03/02 at 21:47

    LuNeX

    Antworten

    In Kunsturheberrechtsgesetz habe ich gelesen, dass Verletzungen nach 3 Jahrenverjähren. Trifft das Tatsache so zu oder bedarf es einer juristischen Interpretation wann und unter welchen Bedingungen?

  3. Pingback: OlafBathke

  4. 2009/03/02 at 13:16

    Dino

    Antworten

    Klasse Einblick zur aktuellen Rechtslage, vielen Dank dafür!

  5. Pingback: LuNeX

  6. Pingback: Tom (C:=

  7. Pingback: OlafBathke

  8. 2009/02/27 at 12:05

    Christoph

    Antworten

    Vielen Dank für diesen wirklich interessanten Beitrag!

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